AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Angebot und Abschluss
- Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers sind für uns nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
- Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
- Bei laufenden Abschlüssen von längerer Dauer sind uns Abrufe und Einteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach Ablauf einer fruchtlosen Nachfrist berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich netto Kassabasis ab Werk zuzüglich der Kosten für Fracht und Verpackung zuzüglich Umsatzsteuer. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
- Die Preise basieren auf unserer heutigen Kostensituation. Sollten sich unsere Herstellungskosten nach Vertragsabschluss, aber vor Auftragdurchführung erhöhen, behalten wir uns vor, die Preise der veränderten Kostensituation anzupassen.
- Rechnungen sind zahlbar in der fakturierten Währung zu den vereinbarten Terminen, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Ein Skontoabzug ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich. Schecks und Wechsel werden zahlungshalber akzeptiert, und zwar Wechsel nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung. Bei Wechseln trägt der Käufer die Kosten der Diskontierung und des Einzugs. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs der Gegenleistung am Tag, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
- Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung zu stellen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach Vertragsabschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Käufer nur insofern berechtigt, als diese von uns als bestellend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Verschaffen wir dem Käufer die Mittel zur Kaufpreiszahlung dadurch, dass wir ihm einen von uns ausgestellten und von ihm angenommenen Wechsel indossieren (Schecks- und Wechselverfahren), so gilt die Kaufpreiszahlung erst als erfolgt, wenn der Wechsel eingelöst und unsere Wechselhaftung erlöschen ist.
III. Liefer- und Leistungszeit
- Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
- Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung und verstellen sich ab Werk. Lieferfristen oder -termine gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
- Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsabschluss in Verzug ist.
- Haben wir die Einhaltung eines Termines oder einer Frist zugesichert, so muss uns, falls wir in Verzug geraten, der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf kann er hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet bzw. durchgeführt sind. Nur wenn die bereits erbrachten Teillieferungen oder -leistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche hat der Käufer nur dann, wenn wir den Verzug bzw. das Nichterfüllen der Lieferung oder Leistung aufgrund Vorsatzes zu vertreten haben.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Streik, Aussetzung, Behinderung der Verkehrswege, Betriebsstörungen, Ausschussproduktion bei uns oder einem Lieferanten, Rohstoff- oder Energiemangel.
V. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Erwirkt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich auch aus den nachfolgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
- Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Forderungen wie Vorbehaltsware.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware veräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werkloervertrages verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrag Ziff. 4 und 5 entsprechend.
- Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Ziff. 3 und 6 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 15 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
- Bei Vereinbarung des Scheck-Wechsel-Verfahrens (nach Ziff. 7) geht das Eigentum an der Ware erst auf den Käufer über, wenn der Wechsel eingelöst und unsere Wechselhaftung erloschen ist.
VI. Mängel/Gewährleistung
- Für Mängel der gelieferten Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
- Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes.
- Mängelrügen müssen unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns angezeigt werden, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber einen Monat nach Empfang der Ware, unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen.
- Mangelhafte Ware ist auf Verlangen an uns zurückzusenden und wird, sofern die Beanstandung berechtigt ist, durch einwandfreie Ware ersetzt. Es bleibt uns vorbehalten, ggf. den berechneten Wert der zurückgesandten Ware gutzuschreiben. Weitergehende Ansprüche wie Wandelung, Minderung, Schadensersatz, hat der Käufer nicht. Bei Teillieferungen können Ersatzansprüche im oben dargelegten Sinne nur für die einzelnen Lieferungen erhoben werden. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichte wir nicht auf den Einwand, daß die Mängelrüge verspätet oder unvollständig gewesen ist. Mängelansprüche verjähren 2 Monate nach schriftlicher Ablehnung des Anspruches durch uns.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen und Leistungen anderer als vertragsgemäßer Gegenstände.
VII. Haftung
- Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugesprochenen Ansprüche – auch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund – sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
VIII. Sonstiges
- Erfüllungsort für alle Pflichten des Käufers und des Verkäufers ist Plettenberg.
- Gerichtsstand ist das Amtsgericht Plettenberg oder nach unserer Wahl das Landgericht Hagen.
- Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht wird vereinbart. Die Bestimmungen des Haager Kaufrechtsübereinkommens sind ausgeschlossen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam.
